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Information  über den Verwalter

 

Die  Bestellung  und  die  Aufgaben  des  WEG Verwalters  sind  unter  anderem  in  den  §§  26 - 27  WEG (Wohnungseigentumsgesetz)   geregelt.

 

Die Wahl des Verwalters, als natürliche oder juristische Person, wird mit Stimmenmehrheit durch die Wohnungseigentümer oder durch Vereinbarung des teilenden Eigentümers vorgenommen.

Die Verwalterstellung wird wirksam nach Beschlussfassung bzw. nach Entstehen der Gemeinschaft.

 

Der Zeitraum der ersten Bestellung nach Gründung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist durch die Novellierung des WEG nunmehr auf max. drei Jahre beschränkt worden.    Jede weitere Bestellung ist auf max. fünf Jahre begrenzt.

 

Die Bestellung des WEG-Verwalters und der Abschluss des Verwaltervertrags sind zwei rechtlich verschiedene Vorgänge, demnach also auch die Abberufung des Verwalters und die  Beendigung des Verwaltervertrags.

 

Auch nach Novellierung des WEG zum Juli 2007 ist, obwohl die Tätigkeit des Verwalters eine hohe Anforderung an wirtschaftliche und rechtliche Sachkunde stellt, eine besondere Qualifikation oder Befähigung des Verwalters noch immer nicht gesetzlich vorgesehen.

 

Bis jetzt in 2017   . . .  10 Jahre später!

 

Endlich haben sich die starken Fachverbände durchgesetzt und die Berufszulassungsvoraussetztungen für die Verwaltertätigkeit für  WEG- und Miet- Verwalter  ist im Juni 2017 als Gesetz verabschiedet worden.

 

Eine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögens Verhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung sind jetzt die Voraussetzungen zur Berufszulassung angepasst an den § 34c GewO.  Ebenfalls ist die Verpflichtung zur ständigen Fortbildung mit aufgenommen worden.

 

Leider fehlt noch immer der von den Fachverbänden geforderte Sachkunde Nachweis als Berufszulassungsvoraussetztung.

 

Bedenkt man, dass der Verwalter einen großen Teil des persönlichen Eigentums betreut, dessen Werterhalt, bzw. Wertverbesserung herbeiführt, ist die immer noch nicht notwendige Qualifikation für die Ausübung dieser Tätigkeit unverständlich.

 

An die Person des Verwalters werden Erwartungen von ständiger Fort- und Weiterbildung in EDV, Energieberatung, Betriebwirtschaft, Steuer-, Vertrags-, WEG- und Mietrecht gestellt.

 

Bei einem gewerblich tätigen Verwalter sollten diese Weiterbildungsmaßnahmen selbstverständlich sein. 

Letztendlich muss er gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als WEG-Verwalter und dem einzelnen Eigentümer als Miet-Verwalter für seine Tätigkeit als Verwalter haften.