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Information über den Beirat

 

Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft  und Aufgaben sind in § 29 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelt.

 

Wenn sich ein Wohnungseigentümer entschließt, als Beirat in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu fungieren, meist sogar ehrenamtlich, wird von seiner Seite häufig nicht bedacht, dass sich hieraus auch rechtliche Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben.

Hauptsächlich sind diese Pflichten und Aufgaben in § 29 WEG  geregelt. 

Der Beirat hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. 

Die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsbeirates haften für die pflichtgemäße Erfüllung ihrer Beiratsaufgaben nach den Grundsätzen des Auftragsrechts gem. § 662 BGB.

 

So kann der Verwaltungsbeirat grob fahrlässig handeln, wenn er dem Verwalter, entgegen der ausdrücklichen Weisung in der Eigentümerversammlung, die uneingeschränkte Verfügungsmacht über ein der Eigentümergemeinschaft zustehendes Rücklagenkonto von erheblicher Höhe einräumt.  

Eine ebenfalls grob fahrlässige Pflichtverletzung kann vorliegen, wenn der Verwaltungsbeirat bei der Prüfung der Jahresabrechnung auf die Kontrolle der Kostenbelege verzichtet.

Es ergeben sich jedoch auch neben dem WEG allgemeine Nebenpflichten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB, wonach der Verwaltungsbeirat mit allen ihm gebotenen Mitteln gehalten ist Schäden von der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuwenden, auf Gefahren und Risiken hinzuweisen, sowie auf die Pflichtverletzung des Verwalters aufmerksam zu machen.

Der Beirat haftet unter Umständen auch bei Fahrlässigkeit im Sinne des BGB. 

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit des Beirates dieser für leichte Fahrlässigkeit haftet.

Letztendlich muss im Einzelfall hinsichtlich des einzelnen Haftungsumfanges noch unterschieden werden, ob der Beirat nun ehrenamtlich oder hauptberuflich, ob im Innen- oder Außenverhältnis verletzend tätig geworden ist.

Grundsätzlich sollte deshalb der Verwaltungsbeirat diese möglichen Haftungsrisiken mit seinem Verwalter besprechen und gegebenenfalls eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen.

Schnell kann aus einer ehrenamtlichen, gut gemeinten Mitarbeit ein nicht abschätzbares Risiko für einen Beirat entstehen!

Ein professionell arbeitender Verwalter wird seine Beiräte auf die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken hinweisen und für eine entsprechenden Absicherung der Beiräte gegenüber der Eigentümergemeinschaft sorgen.